|
|
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
|
Der Mutterschutz
Für alle berufstätigen Schwangeren die in einem Arbeitsverhältnis stehen – dazu gehören auch Auszubildende, und Teilzeitbeschäftigte – gilt das Mutterschutzgesetz. Es räumt der werdenden Mutter viele Rechte ein, die zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes dienen. Sobald eine Schwangerschaft durch den Frauenarzt bestätigt wird, ist die Schwangere dazu verpflichtet, die „neuen Umstände" dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt. Diese Bescheinigung sollte frühzeitig dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Die Mutterschutzvorschriften beinhalten folgende Rechte (gültig für die Bundesrepublik Deutschland): |
|
|
|
- Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein
|
- Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden sind strikt verboten
|
- Bei stehenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen
|
- Nach dem 5.Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen (Ausnahmen bestehen bei Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe)
|
|
|
|
 |
|
 |
|
|