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Allerdings muß der Anzeigende die Störung durch neutrale Zeugen (kein Ehegatte oder Familienangehöriger), oder durch Meßergebnisse mit einem Pegelmesser glaubhaft nachweisen. In der Anzeige muß der Ort, der Zeitpunkt, die Dauer der Störung, sowie die Namen eventueller Zeugen unbedingt enthalten sein um Aussicht auf Erfolg zu haben.Eine Entschädigung von, durch Straßenlärm beeinträchtigten, Grundstücken kann auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetz/Landesstraßengesetz, sowie einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden. Bei größeren Rechtsstreitigkeiten entstehen oftmals hohe Kosten, da der Gestörte die unzulässige Lärmbelästigung beweisen muß und aus diesem Grund die Bestellung eines Gutachters fast unumgänglich ist. Der im Rechtsstreit Unterlegene hat dann die Kosten zu tragen. |
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